S A T Z U N G
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein wurde 1909 gegründet und führt den Namen
F.C. Constantia 09 Gereonsweiler.
Die Vereinsfarben sind Grün- Weiß.
Der Verein ist eingetragener Verein (Amtsgericht Jülich Nr.VR 363) und hat seinen Sitz in 52441 Linnich- Gereonsweiler.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
Der Verein gliedert sich in:
Die Abteilungen führen und verwalten sich selbstständig, das gilt auch für die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Die Mitgliederversammlung der Fußballabteilung sowie die Jugendtage haben das Recht, ihre Angelegenheiten und die Jugendarbeit im Rahmen dieser Satzung durch Geschäfts- und Jugendordnungen zu regeln. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen der Abteilung und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugend- Spielordnung des Westdeutschen- Fußball- Verbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder auf Grund seines Lebensalters besitzen könnte.
Der Verein ist Mitglied des Fußball- Verbandes Mittelrhein. Der Verein und die Mitglieder der entsprechenden Abteilungen unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des Fußball- Verbandes Mittelrhein, des Westdeutschen Fußball- Verbandes und des Deutschen Fußball- Bundes, soweit nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit, ihrem Beruf werden.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und der Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.
Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der Vereinsabteilung –bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters- und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.
Die Beitrittserklärung ist gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer abzugeben. Die Vorstandsmitglieder und die vorbezeichneten Mitglieder des Jugendausschusses sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand erfolgen, die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher –am 30. Juni oder am 30. November- abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Vereins bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand abzugeben. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so geht dessen Verschulden zu Lasten des Mitglieds.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der Ausschussmitglieder Folge zu leisten.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Bei Pflichtverstößen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.
Sofern der Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes zur Kostenpflicht herangezogen wird, behält sich der Vorstand das Recht vor, das Mitglied bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ganz oder teilweise zur Erstattung heranzuziehen.
§ 9 Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.
III. Organe des Vereins
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
§ 11 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Einberufung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16.Lebensjahr vollendet haben, zusammen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins sowie durch Veröffentlichung in der Tagespresse einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 12 Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
§ 13 Anträge
Anträge der Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden.
§ 14 Versammlungsleitung, Protokoll
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenden –mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder- ein Versammlungsleiter zu wählen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Bei Abstimmung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Die Änderung dieser Satzung kann nur mit ²/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahlen werden grundsätzlich nicht geheim durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.
§ 17 Aufgaben, Willensbildung
Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 18 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 19 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
§ 20 Spielausschuss
(gestrichen)
§ 21 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Jugendleiter) und fünf Beisitzern. Der Jugendleiter und die Beisitzer werden auf dem Jugendtag der Fußballabteilung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. Die Fußballjugendabteilung hat das Recht, sich selbst zu verwalten und auch die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbständig zu entscheiden. Der Jugendausschuss ist dem Vorstand dafür verantwortlich, dass die Fußballjugend nach Maßgabe der Vereinssatzung, der Geschäftsordnung und der Jugendordnung geleitet und geführt wird.
Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung, die Jahresrechnung ist dem Vorstand zur Überprüfung vorzulegen.
§ 22 Vertretung
Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als € 2.000,00 zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden.
IV. Auflösung
§ 23
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V., Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Gereonsweiler, den 05.Januar 2014
JUGENDORDNUNG
der Fußballjugendabteilung des
F.C. Constantia 09 Gereonsweiler
§ 1 Name, Mitgliedschaft
§ 2 Ziel, Selbstverwaltung
§ 3 Organe
Organe der Fußballjugendabteilung des Vereins sind:
§ 4 Jugendtag
§ 5 Jugendausschuss
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Satzung des F. C. Constantia 09 Gereonsweiler mit der Geschäftsordnung des Vereins entsprechende Anwendung.